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Oberlandesgericht mit erheblichen Zweifeln bei der Erfassung von IP-Adressen

• 08.03.11 Die Tauschbörsen sind voll mit Dokumenten und Filmen auf die das Urheberrecht gilt. Dabei haben aber nun leider auch einige Anwälte das Abmahnen zu ihrem Geschäftsmodell auserkoren, und mahnen das Runterladen und gleichzeitige Anbieten von urheberrechtlichen geschützten Dokumente mit horrenden Anwaltsgebühren ab. Dabei handelt es sich oftmals um Trivialdelikte,
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wo die Staatsanwaltschaft gleich das Verfahren wieder einstellt. Aber da die Anwälte nun im Besitz der IP-Adressen mit dem dazugehörigen Anschlussinhabern sind, hagelt es dann Abmahnung mit teilweise sehr hohen Geldforderungen.

Nun hat das Oberlandesgericht Köln aber auch wie schon einige andere Gerichte erhebliche Zweifel an der zuverlässigen IP-Adressermittlung geäussert. Die wiederholte Nennung von gleichen IP-Adressen in einem Antrag kann erhebliche Zweifel an einer zutreffenden Ermittlung der IP-Adresse begründen. Eine offensichtliche Rechtsverletzung liegt dann nicht vor, teilt das OLG Köln mit.

In einem konkreten Fall wurde einem Anschlussinhaber über 3 Tage hinweg, die gleiche IP-Adresse zugeordnet, obwohl nach 24 Stunden eine Zwangstrennung durchgeführt wurde. Das Gericht befand, dass einem Anschlussinhaber in einem Zeitraum von mehreren Tagen, jedenfalls nach spätestens 24 Stunden und bei selbständiger Trennung der Internetverbindung durch den Anschlussinhaber, auch eine neue IP-Adressen zugewiesen wird. Die mehrmalige Zuordnung der gleichen IP-Adresse ist hierbei höchst unwahrscheinlich.

Es ist daher von erheblich höherer Wahrscheinlichkeit, zumindest aber nicht auszuschließen, dass die mehrfache Nennung gleicher IP-Adressen an unterschiedlichen Tagen im Zusammenhang mit dem gleichen Werk auf einem Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder übertragung der IP-Adressen beruht.

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011 -- 6 W 5/11


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