ihre Bankgeschäfte inzwischen im Internet. Das ist ein deutlicher Anstieg
gegenüber dem Jahr 2016, als erst 70 Prozent der Internetnutzer auf Online-Banking gesetzt haben.
Dabei geht das Wachstum beim Online-Banking weiter. So können sich laut einer
aktuellen Umfrage des Branchenverbandes Bitkom weitere 8 Prozent vorstellen,
auf Online-Banking umzusteigen.
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Online-Banking ist beliebt in Deutschland -Bild: © PublicDomainPictures (CC0-Lizenz)/ pixabay.com
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"Online-Banking ist für die große Mehrheit der Internetnutzer Alltag. Es
ist sicher, jederzeit verfügbar und vor allem: bequem. Das Finanzwesen lässt
sich durchgängig digitalisieren, Die Bankenwelt steht in den kommenden zehn
Jahren vor einem ganz grundlegenden Umbruch", sagt Bitkom-Präsident Achim
Berg.
So gehen 29 Prozent der Online-Kunden nicht mehr in eine Filiale, sondern
erledigen alles im Internet. Jeder Zweite nutzt Online-Banking überwiegend, geht aber hin und wieder in eine
Filiale. Gerade einmal 17 Prozent der Online-Banking-Nutzer sagen, dass sie
überwiegend Filialen besuchen und die Online-Funktionen nur ab und an verwenden.
Digitalangebote wichtiger als die Marke
Bislang haben nur 34 Prozent der Kunden ihr hauptsächlich genutztes Girokonto
gewechselt. Inzwischen sind den Kunden bei der Wahl ihrer Bank digitale
Angebote wichtiger als eine bekannte Marke. So geben 57 Prozent an, dass ihnen
Digitalangebote wie Online-Banking, Banking-Apps oder auch Online-Beratung bei
ihrer Bank wichtig sind, nur 47 Prozent sagen dies über die Bekanntheit der
Marke.
Dabei wollen 8 Prozent einen Wechsel innerhalb der kommenden
zwölf Monate durchführen. Und weitere 19 Prozent geben an, dass sie sich grundsätzlich
vorstellen können, ihre Bankgeschäfte bei einer reinen Online-Bank ohne Filialen zu erledigen.
Ferner sind 42 Prozent der Kunden dafür, ihre Bankgeschäfte wie Überweisungen
oder Einlagen über neue Finanzdienstleister wie Paypal oder Payback oder über
Internetunternehmen wie Apple, Google oder Amazon zu tätigen.
Neue EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2
Das Angebot an Online-Diensten rund um Banking könnte sich in den kommenden
Monaten deutlich vergrößern. Seit Anfang des Jahres ist die
EU-Zahlungsdienstrichtlinie PSD2 in Kraft. Sie verpflichtet die Banken, auf
Wunsch des Kontoinhabers ihm oder von ihm ausgewählten Dritten den Zugriff auf
Kontodaten zu gewähren. Von dieser Gesetzesänderung hat bislang rund jeder
dritte Bundesbürger gehört. Die große Mehrheit der Befragten macht sich
allerdings Sorgen, dass auf diese Weise Kriminelle unberechtigt auf die Kontodaten zugreifen können.
Banken dürfen nur bei eingesetzte SMS-TAN kassieren
Die Kosten bei den Banken sind immer sehr ärgerlich. Nun hat der
Bundesgerichtshof aber die Banken erneut in die Schranken, bei den Abrechnungen,
gewiesen. So dürfen die smsTAN fürs Online-Banking den Kunden nur in
Rechnung gestellt werden, wenn sie auch benutzt werden. smsTANs, die nicht
eingesetzt werden, dürfen auch nichts kosten, dieses hat so nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich mit der
Unterlassungsklage gegen eine von der beklagten Sparkasse
verwendete Preisklausel für smsTAN. Der Kläger behauptet, die Beklagte
verwende in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel mit folgendem Wortlaut: "Jede
smsTAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)". Er ist der Ansicht, diese
Klausel verstoße gegen § 307 BGB, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch,
deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Die Beklagte stellt
nicht in Abrede, eine Preisklausel für smsTAN zu verwenden, bestreitet aber,
dass diese den vom Kläger behaupteten Wortlaut hat.
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Musik-Downloads im Internet schützen nicht vor Strafe - -Bild: © PublicDomainPictures (CC0-Lizenz)/ pixabay.com
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Die Klausel ist aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts ("Jede smsTAN...")
so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 Euro für jede TAN vorsieht,
die per SMS an den Kunden versendet wird, ohne dass es darauf ankommt, ob
diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt
wird. Die Beklagte beansprucht danach etwa für jede TAN ein Entgelt, die zwar
per SMS an den Kunden übersendet, von ihm aber z. B. auf Grund eines
begründeten "Phishing"-Verdachts oder wegen der Überschreitung ihrer
zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird. Ferner fällt nach der Klausel
ein Entgelt auch dann an, wenn die TAN zwar zur Erteilung eines
Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der Beklagten wegen einer
technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht.
Somit dürfen die Banken und Sparkassen ihren Kunden den Versand einer
Transaktionsnummer (TAN) per SMS nur dann in Rechnung stellen, wenn diese
auch tatsächlich von dem Kunden benutzt wird.
Urteile aus den Vorinstanzen:
• LG Frankfurt am Main - Urteil vom 17. Januar 2013 - 5 O 168/12
• OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 29. Mai 2015 - 10 U 35/13
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