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Bundeskartellamt gegen Fernwärmeanbieter --Preisanpassungsklauseln im Visier

• 16.11.23 Die Kritik der Verbraucherschützer bei den Fernwärmeanbietern aufgrund ihrer Monopolstellung und Intransparenz bei den Preisen ist bei den Verbraucherschützern seit den hohen Energiepreisen gestiegen. So hat nun das Bundeskartellamt Verfahren gegen insgesamt sechs Stadtwerke und Fernwärmeversorger wegen des Verdachts auf missbräuchlich überhöhte
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Preissteigerungen im Zeitraum von Januar 2021 bis September 2023 eröffnet. Dabei nennt das Bundeskartellamt weiterhin keine Namen und täuscht so die Verbraucher bei der Abzocke durch überhöhte Preisen.

Bundeskartellamt gegen Fernwärmeanbieter --Preisanpassungsklauseln im Visier

So prüft das Bundeskartellamt insbesondere die konkrete Anwendung von sogenannten Preisanpassungsklauseln. Diese Klauseln verwenden Fernwärmeversorger bei der Anpassung ihrer Preise, um sowohl die allgemeine Marktentwicklung als auch die Kosten für diejenige Energie, die konkret bei der eigenen Wärmeerzeugung eingesetzt wird, abzubilden.

Bundeskartellamt gegen Fernwärmeanbieter --Preisanpassungsklauseln im Visier
Bundeskartellamt gegen Fernwärmeanbieter
--Preisanpassungsklauseln im Visier -Bild: © pixabay.com

Die Preisanpassungsklauseln werden in der Regel in Verbindung mit öffentlich verfügbaren Preisindizes für die jeweilige Energieform verwendet. Bei der eingesetzten Energie kann es sich zum Beispiel um Gas oder Kohle aber auch um Holz, Müll, erneuerbare Energien oder Abwärme handeln.

Die Verfahren des Bundeskartellamtes greifen insbesondere Fälle auf, in denen der Verdacht besteht, dass durch die Auswahl der Preisindizes die tatsächliche Entwicklung der Kosten nicht angemessen abgebildet, sondern deutlich überzeichnet wird.

Einzelne Klauseln knüpfen beispielsweise ausschließlich an einen Erdgas-Index an, während der Versorger tatsächlich zu einem substantiellen Anteil andere Energien, wie zum Beispiel erneuerbare Energien, bei der Wärmeerzeugung einsetzt.

Außerdem wird dem Verdacht nachgegangen, ob und inwieweit durch eine zu geringe Gewichtung der allgemeinen Preisentwicklung im Wärmebereich die jeweils konkret verwendete Preisanpassungsklausel im Ergebnis ebenfalls überschießende Preissteigerungen zur Folge hatte.

Immerhin müssen bei der Preisanpassungsklausel die Versorger die rechtlichen Vorgaben der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme beachten, so die Feststellung der Kartellwächtger.

Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann auch missbräuchlich im Sinne des Kartellrechts sein. Fernwärmeversorger sind typischerweise innerhalb ihres Fernwärmenetzes marktbeherrschend, da Endverbraucher keine Wechselmöglichkeiten mehr haben, sobald sie sich einmal für das Heizsystem Fernwärme entschieden haben. Die Versorgungsunternehmen unterliegen daher auch dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot.

Neun Fernwärmenetze betroffen

Die jetzt eingeleiteten Ermittlungen gegen sechs Unternehmen betreffen insgesamt neun Fernwärmenetze in vier verschiedenen Bundesländern. In der Regel sind für die Anwendung der Missbrauchsvorschriften im Fernwärmebereich die Landeskartellbehörden zuständig, da die betroffenen Netze jeweils innerhalb eines konkreten Bundeslands liegen.

Aufgrund der grundsätzlichen und bundesländerübergreifenden Bedeutung der relevanten Fragestellungen haben die betroffenen Landeskartellbehörden jedoch auf Antrag des Bundeskartellamtes ihre Zuständigkeit an das Bundeskartellamt abgegeben.

So nennt das Bundeskartellamt weiterhin keine Namen. Zuletzt verstoss das Bundeskartellamt schon gegen das Transparenzgebot und die Bundesbehörde verschwieg involvierte Namen der Energiefirmen, trotz Presseanfragen.

Bundeskartellamt gegen Google: Fauler Kompromiss beim Datenschutz --Behörde missachtet Regeln

Erneut steht Google bei den Kartellwächtern im Visier. Zuletzt bekam Google eine Abmahnung vom Bundeskartellamt. Nun versucht das Bundeskartellamt im Rahmen einer Presseerklärung den deutschen Verbrauchern einen Erfolg beim Datenschutz zu suggerieren. Dabei ist das Bundeskartellamt nicht für den Datenschutz bei Google zuständig, sondern die EU-Kommission und die Datenschützer. Daher gab es auch nur eine peinliche Niederlage bei der Datenkrake Google. Trotzdem versucht das Bundeskartellamt hier einen Erfolg zu verzeichnen. Den Gerichtsweg traute sich das Kartellamt erst gar nicht einzuschlagen.

So räumt Google den Nutzern bessere Wahlmöglichkeiten bei der Verarbeitung ihrer Daten durch Google ein. Entsprechende Verpflichtungszusagen sind das Ergebnis eines Verfahrens des Bundeskartellamtes, das die Behörde auf der Basis des 2021 eingeführten neuen kartellrechtlichen Instruments gegen Wettbewerbsgefährdungen durch große Digitalkonzerne (§ 19a GWB) geführt hatte.

Bundeskartellamt gegen Google: Fauler Kompromiss beim Datenschutz --Behörde missachtet Regeln
Bundeskartellamt gegen Google: Fauler Kompromiss beim Datenschutz
--Behörde missachtet Regeln -Bild: © pixabay.com

Dabei konnte sich Google aber in dem Verfahren durchsetzen. Dabei müssen Googles Dienste, welche durch den Digital Markets Act (DMA) der Europäischen Union unterliegen, nicht noch zusätzlichen Anforderungen des Bundeskartellamtes unterliegen. Dazu zählen dann Google Shopping, Google Play, Google Maps, Google Suche, YouTube, Android, Google Chrome sowie Googles Online-Werbedienst. Diese DMA-regulierten Dienste waren dann auch noch Gegenstand der Abmahnung des Bundeskartellamtes gewesen.

So betont nun das Bundeskartellamt: "Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission hat auch den Zweck, Google ein einheitliches Vorgehen zu ermöglichen. So entsprechen die Anforderungen der Verpflichtungszusagen an die von Google künftig anzubietenden Wahlmöglichkeiten weitestgehend denen des DMA. Mit den deutschen Datenschutzbehörden fand ebenfalls ein Austausch statt.".

Hintergrund der Abmahnung

Am 30. Dezember 2021 hatte das Bundeskartellamt auf der ersten Stufe die überragende marktübergreifende Bedeutung von Google bzw. der Muttergesellschaft Alphabet Inc. für den Wettbewerb festgestellt. Das Verfahren betreffend Googles Datenverarbeitungskonditionen war parallel im Mai 2021 eingeleitet worden.

Auf europäischer Ebene ist am 1. November 2022 der DMA in Kraft getreten, der seit dem 2. Mai 2023 Anwendung findet. Er beinhaltet mit Art. 5 Abs. 2 DMA eine ähnliche Regelung wie die vom Facebook-Verfahren des Bundeskartellamts inspirierte nationale Wettbewerbsvorschrift § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a GWB.

Anfang September 2023 hat die Europäische Kommission Alphabet als sog. "Torwächter" (Gatekeeper) benannt. Alphabet muss in Bezug auf die Dienste Google Shopping, Google Play, Google Maps, Google Search, YouTube, Google Android, Google Chrome sowie Googles Online-Werbedienste ab März 2024 die Verpflichtungen des DMA einhalten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Daten sind zentral für zahlreiche Geschäftsmodelle der großen Digitalunternehmen. Die Sammlung, Aufbereitung und Kombination von Daten gehören zum Fundament der Marktmacht großer Digitalunternehmen. Konkurrenten von Google verfügen nicht über diese Daten und haben daher gravierende Wettbewerbsnachteile.".

Experten halten Vorgehen für fragwürdig

So gibt es natürlich auch unter den Experten eine andere Meinung. Umstritten ist nun, ob das Kartellamt für die Überprüfung der Methoden der Datenerhebung und Datensammlung überhaupt zuständig ist. Immerhin räumte das Bundeskartellamt im Januar diesen Jahres ein, dass für bestimmte Dienste von Google der europäische DMA anzuwenden sei, dessen Durchsetzung in die ausschließliche Zuständigkeit der EU-Kommission fällt.

Daher fühlt sich Google auch als Sieger und ein Google-Sprecher erklärte: "Man freue sich über den konstruktiven Austausch mit dem Bundeskartellamt, während wir daran gearbeitet haben, dessen Bedenken zu adressieren". Und weiter: "Google sei schon seit langem in der Branche führend darin, den Menschen Wahlmöglichkeiten, Transparenz sowie einfache Steuerelemente zu bieten, um ihnen bei der Verwaltung ihrer Daten zu helfen.".

Bundeskartellamt verstösst gegen Transparenzgebot --Behörde verschweigt involvierte Namen der Energiefirmen

Beim Stichwort Transparenz scheitert sogar die Bundesbehörde Bundeskartellamt, vertreten durch Andreas Mundt. Auf eine Presseanfrage vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner nach den Namen der Firmen hat das Bundeskartellamt bislang nicht reagiert. Damit sieht der Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner und Informatiker, Dipl. Inform. Martin Kopka den Verdacht der Bürger bestätigt, dass man bei dem -laut vielen Bürgern- "Preiswucher" hinwegsehen will. Bei den Ermittlungen gibt es daher auch nur den "Alibi Verdacht", dass das Bundeskartellamt handelt. Somit liegt ein Verstoss gegen das Transparenzgebot der Bundesbehörde Bundeskartellamt vor.

"Eine Behörde, die sich über das Grundrecht der Pressefreiheit hinwegsetzt, dabei auch noch vorsätzlich das Transparenzgebot missachtet, missbraucht vorsätzlich die Kontrollfunktionen bei der Berichterstattung von Amtsträgern und Behördenmitarbeitern durch die Presse", so der Chefredakteur Dipl. Inform. Martin Kopka. Damit schadet das Bundeskartellamt sich selbst, dem Ansehen einer Aufsichtsbehörde, und dem Vertrauen an die verfassungsgemässe Handlung einer Bundesbehörde.

So hatten zum Beispiel die Stadtwerke München den Strompreis auf 66 Cent pro kwh Stunde ohne eine schlüssige Begründung um Jahresanfang erhöht. Zuvor wurden 28 Cent pro kWh verlangt. Fristlos konnte man bei dem Kündigungsbutton der Stadtwerke München im Internet auch nur nach vorheriger Registrierung bei den Stadtwerken benutzen. Dieses Verhalten wurden laut den Verbraucherschützern auch immer wieder bei den vielen Online-Portalen abgemahnt.

Für den Kündigungsbutton gibt es klare gesetzliche Vorgaben. Die Schaltfläche muss deutlich gestaltet sein und sie muss die Bezeichnung "Verträge hier kündigen" oder eine ähnliche Formulierung enthalten. Die Schaltfläche muss dann zu einer Bestätigungsseite führen, auf der Verbraucher Angaben zum Vertrag machen können, den sie kündigen möchten. Die Kündigung muss mittels einer eindeutig gekennzeichneten Bestätigungsschaltfläche, etwa mit dem Hinweis "Jetzt kündigen", abgeschlossen werden können.

Beide Schaltflächen, die zur Einleitung des Kündigungsvorgangs und die zur Abgabe der Kündigung, müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein. Eine Anmeldung auf der Webseite darf dafür beispielsweise nicht erforderlich sein. Verbraucher müssen außerdem die Möglichkeit haben, die über die Webseite vorgenommene Kündigung abzuspeichern.

Verpflichtend ist der Kündigungsbutton für langfristige Verträge, die Sie online abschließen können. Dazu zählen beispielsweise Zeitschriftenabos, Verträge für Strom, Gas oder mit Fitnessstudios, aber auch Versicherungsverträge.

Auch kann man die Verbraucherschützer Online über einen fehlenden Kündigungsbutton informieren.

Kartellamt mahnt Google wegen Praktiken beim Automotive Services und Google Maps ab

Wegen den Praktiken im Zusammenhang mit den Google Automotive Services gab es eine Abmahnung. Die Google Automotive Services sind ein Produktbündel, das Google Fahrzeugherstellern zur Lizensierung anbietet. Nach dem jetzigen Verfahrensstand beabsichtigt das Bundeskartellamt unter Anwendung der neuen Vorschriften für Digitalkonzerne (§ 19a GWB), Google verschiedene wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen zu untersagen.

Die Google Automotive Services sind ein Produktbündel, das Google Fahrzeugherstellern zur Lizensierung anbietet. Es umfasst den Kartendienst Google Maps, eine Version des App-Stores Google Play und den Sprachassistenten Google Assistant.

Bundeskartellamt gegen Google: Behörde mahnt Google wegen Praktiken beim Automotive Services und Google Maps
Bundeskartellamt gegen Google: Behörde mahnt Google wegen Praktiken
beim Automotive Services und Google Maps ab -Screenshot

Als Betriebssystem wird eine von Google entwickelte Variante von Android, das Android Automotive Operating System (AAOS) verwendet. Die Kombination der drei Dienste mit AAOS, die GAS Infotainment Plattform, stellt ein im Wesentlichen vollständiges Infotainmentsystem für Fahrzeuge dar.

Das Systemunterstützt Fahrer und Fahrerinnen bei der Navigation, gewährt Zugang zu Medieninhalten, erlaubt die Nutzung von Sprachtelefonie- und Messengerdiensten und ermöglicht die sprachgestützte Steuerung von Fahrzeugfunktionen. Google bietet Fahrzeugherstellern die drei Dienste grundsätzlich nur als Bündel an und macht weitere Vorgaben für die Präsentation dieser Dienste im Infotainmentsystem, damit diese bevorzugt genutzt werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Eine Reihe von Googles Praktiken bei der Lizensierung von Diensten für Infotainmentsysteme in Fahrzeugen sind nach derzeitiger Auffassung nicht mit den neuen Regeln des § 19a GWB vereinbar. Wir sehen es insbesondere kritisch, wenn Google Dienste für Infotainmentsysteme nur gebündelt anbietet, weil sich dadurch die Chancen der Wettbewerber verringern, konkurrierende Dienste einzeln zu vertreiben.".

Nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamtes erfüllt Googles Verhalten die Voraussetzungen mehrerer Tatbestände des neugeschaffenen § 19a GWB, auf dessen Grundlage das Bundeskartellamt die Adressaten der Vorschriften dazu verpflichten kann, die jeweiligen Praktiken zu beenden, sofern sie nicht sachlich gerechtfertigt sind.

So könnte die Bündelung von Diensten eine erhebliche Gefahr für den Wettbewerb darstellen, weil Google damit seine Machtposition auf noch nicht vermachteten Märkte ausweiten könnte.

Weiterhin könnte die mit einigen Fahrzeugherstellern vereinbarte Beteiligung an Werbeeinnahmen aus der Nutzung des Google Assistant unter der Bedingung, dass ausschließlich der Google Assistant als Sprachassistent in der GAS Infotainment Plattform installiert wird, problematisch sein.

Nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamtes könnten darüber hinaus vertragliche Regelungen, mit denen Google GAS-Lizenznehmer dazu verpflichtet, die Google-Dienste als Standard einzustellen bzw. sie in der Bildschirmanzeige vor anderen Anwendungen darzustellen, den Tatbestand der Behinderung beim Marktzugang erfüllen.

Derartige Voreinstellungen bergen die Gefahr, dass alternative Dienste kaum wahrgenommen und dementsprechend wenig genutzt werden.

Google hat solche Praktiken bereits bei mobilen Endgeräten erfolgreich zum Ausbau bzw. zur Absicherung seiner Marktposition eingesetzt. Schließlich könnte Google nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamtes die Interoperabilität ihrer Dienste in der GAS Infotainment Plattform mit Diensten Dritter erschweren bzw. verweigern.

Google Maps Plattform im Visier des Kartellamtes

Parallel geht das Bundeskartellamt weiterhin der Frage nach, inwieweit Googles Bedingungen zur Nutzung der Google Maps Plattform Untersagungstatbestände des § 19a Abs. 2 GWB erfüllen und zieht nach vorläufiger Auffassung eine Aufhebung der Einschränkungen von Google in Betracht, Kartendienste der Google Maps Plattform mit Kartendiensten Dritter zu kombinieren.

Die Einschränkungen könnten den Wettbewerb bei Anwendungen im Bereich von Kartendiensten, wie sie z. B. von Logistikunternehmen, Fahr- und Lieferdiensten verwendet werden, behindern.

Sie könnten sich auch negativ auf den Wettbewerb bei Diensten für Infotainmentsysteme in Fahrzeugen auswirken, weil Anbietern von Kartendiensten dadurch die Entwicklung leistungsfähiger Alternativen zu Google Maps erschwert wird. Das Bundeskartellamt hat die Verfahrensbeteiligten dazu angehört und wertet derzeit die Stellungnahmen aus.

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